10 Abs. 2 StGB. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, sehr hoch wiegt (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f. mit Hinweis). Je höherwertig wiederum ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifiziert werden. Ein DNA-Profil kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis).