Insbesondere lassen sich die Schilderung von D.________ zum möglichen Tatzeitpunkt auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen, welcher geltend macht, nach dem Neujahrsfest am 14./15. Januar 2016 nicht mehr bei der Familie C.________ gewesen zu sein. Dass beim Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, er könnte bereits in der Vergangenheit Delikte der geforderten Schwere begangen haben oder aber solche in Zukunft begehen, ergibt sich vorliegend aus der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte.