In der Zwischenzeit wurden sowohl die Mutter des Opfers als auch eine Freundin als Auskunftspersonen befragt. Die Befragungsprotokolle werden der vorliegenden Stellungnahme zur Ergänzung der Verfahrensakten beigelegt. Die Hinweise, welche die beiden Auskunftspersonen zum Vorwurf gegen den Beschwerdeführer machen konnten, haben die Verdachtslage gegen diesen noch verdichtet, weshalb der hinreichende Tatverdacht zu bejahen ist. Insbesondere lassen sich die Schilderung von D.___