4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet was folgt: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht explizit, dass gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlung mit Kind vorliegt, auch wenn er die Tat selber vehement bestreitet. Er wendet jedoch ein, dass er am fraglichen Datum keinen Kontakt mehr mit der Familie des Opfers gehabt habe, weshalb zurzeit unklar sei, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorliege (Beschwerde Art. 7, 2. Abschnitt). In der Zwischenzeit wurden sowohl die Mutter des Opfers als auch eine Freundin als Auskunftspersonen befragt.