__ anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2019 auf die Frage, ob es vor dem Vorfall zu ähnlichen Sachen gekommen sei, gesagt: «Nein, vorher ist nichts in diese Richtung passiert.» (Z. 82-83). Anderweitige Anhaltspunkte für Delikte durch den Beschwerdeführer seien aus dem Protokoll der Einvernahme vom 5. August 2019 nicht ersichtlich. Seine Vergangenheit als Flüchtling aus H.________ stelle keinen konkreten Anhaltspunkt für weitere schwere Straftaten dar. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet was folgt: