Er sei weder vorbestraft noch sei er der Polizei aufgrund von Bagatellen bekannt. Die Tatsache, dass seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre vergangen seien und es in dieser Zeit zu keinem Strafantrag respektive zu keiner anderen Strafverfolgung bezüglich des Beschwerdeführers gekommen sei, vermöge ebenfalls kein Indiz für zukünftiges Delinquieren darzustellen. Ausserdem habe C.________ anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2019 auf die Frage, ob es vor dem Vorfall zu ähnlichen Sachen gekommen sei, gesagt: «Nein, vorher ist nichts in diese Richtung passiert.» (Z. 82-83).