3 Kontakt mit der Familie von C.________ mehr gehabt (Z. 220-243). Objektive Beweismittel lägen keine vor. Des Weiteren bestünden keinerlei Hinweise, inwiefern die Vorgeschichte des Beschwerdeführers als konkreter Anhaltspunkt für die Begehung vergangener oder zukünftiger Verbrechen gelten solle. Er sei weder vorbestraft noch sei er der Polizei aufgrund von Bagatellen bekannt.