Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als konkreter Anhaltspunkt für begangene oder zukünftige Delikte gelten solle. Dem Protokoll der Einvernahme vom 10. September 2019 seien weder ein Geständnis noch widersprüchliche oder unglaubwürdige (recte: unglaubhafte) Aussagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer könne darlegen, dass er sich zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung des Opfers befunden habe. Er sei in einer Kollektivunterkunft in G.________ untergebracht gewesen.