Die Parteien sind übereinstimmend der korrekten Auffassung, dass die DNA-Probe hier nicht zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Vielmehr behauptet die Staatsanwaltschaft, beim Beschwerdeführer lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er in begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Darauf ist nachfolgend zu fokussieren. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er bestreite den Tatvorwurf. Es gelte die Unschuldsvermutung.