Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und den aktuellen Tatvorwurf bestreite er. Aufgrund der Umstände – Schwere des Tatvorwurfs, Aussageverhalten, Aufenthaltsstatus bzw. keine Arbeitstätigkeit, Vorgeschichte – müsse jedoch eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung von vergangenen bzw. zukünftigen Delikten (Vergehen/Verbrechen, insbesondere Delikte gegen die sexuelle Integrität) angenommen werden, für deren Aufklärung seine DNA hilfreich sein könnte. 4. 4.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme