Die Frage, ob er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit gleichartige Delikte in Zukunft begehen werde, sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte liessen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen.