382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gestützt auf die Aussagen von C.________ bestehe gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht. Die DNA des Beschwerdeführers werde nicht zur Aufklärung der aktuellen Tat benötigt. Die Frage, ob er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit gleichartige Delikte in Zukunft begehen werde, sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei.