Dagegen erhob er am 28. Oktober 2019 Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 bestimmte die Verfahrensleitung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde und dass die dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Dezember 2019 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.