Er habe darauf bestanden, die dazugehörigen Einvernahmen sofort durchzuführen. Daher seien mit ihm zwei weitere Einvernahmen als Auskunftsperson durchgeführt worden, welche um 16:54 Uhr beendet gewesen seien. Anschliessend habe er die Polizeiwache G.________ verlassen. Von einem Warten-Lassen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, weswegen die Rüge offenkundig unbegründet ist. Angebliche Denunziation durch D.________: Es liegt kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.