Er hat bloss – wie er dies stets zu tun pflegen scheint – das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung» nicht unterschrieben, sondern die Unterschrift verweigert. Soweit auf die Rüge trotz fehlenden Antrags überhaupt eingetreten werden könnte, ist sie nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet. Warten lassen auf dem Polizeiposten: Diese Ausführungen erschöpfen sich in reinen Behauptungen. Gemäss dem Formular «Vorläufige Festnahme» vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer um 7.00 Uhr angehalten und um 13.10 Uhr entlassen. Die Einvernahme dauerte gemäss dem Protokoll vom 15. Oktober 2019 bis um 12.10 Uhr.