260 Abs. 2 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, sich geweigert zu haben. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Er hat bloss – wie er dies stets zu tun pflegen scheint – das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung» nicht unterschrieben, sondern die Unterschrift verweigert.