Die Staatsanwaltschaft wird nach dem Grundsatz, dass nur strafrechtlich relevante Beweise in Strafakten gehören, darüber zu entscheiden haben, die nicht benötigten Fotografien zu entfernen. Zusammengefasst ist die Rüge offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Erkennungsdienstliche Erfassung: Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die ED- Erfassung sei illegal gewesen. Er fragt nur, was der Zweck gewesen sein soll. Gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.