4 hat, die zwar nicht direkt mit dem hängigen Strafverfahren zusammenhängen, jedoch Anlass geben zu weiteren polizeilichen Handlungen (insb. Gefährdungsmeldung als Pflicht gemäss Art. 443 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), waren sie berechtigt, diese gestützt auf polizeirechtliche und kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Grundlagen festzuhalten. Im Übrigen sind die Fotografien professionell hergestellt: Es sind weder Gesichter noch andere private oder gar geheime Eigenschaften der dort wohnenden Personen zu sehen.