Hinzu kommt, dass die Effektenkontrolle längst abgeschlossen ist, sodass es an der Beschwer fehlt. Angebliche öffentliche Diskreditierung: Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass seine Nachbarn denken, er sei ein Mörder oder ein Kinderficker, erschöpfen sich in reinen Mutmassungen. Auch ist nicht klar, was der Beschwerdeführer daraus strafprozessual zu seinen Gunsten ableiten will. Ein Anknüpfungspunkt für eine Beschwerde nach StPO ist nicht erkennbar. Darauf kann nicht eingetreten werden. Erstellen von Fotografien in der Wohnung des Beschwerdeführers: Die Polizei war gestützt auf den Vorführbefehl berechtigt, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten.