Der Beschwerdeführer verweigerte es, den Erhalt eines Doppels des Vorführungsbefehls zu bestätigen. Nun vorzubringen, es liege eine Gehörsverletzung vor, erweist sich ebenfalls als rechtsmissbräuchlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Effektenkontrolle: Die Polizei ist berechtigt, eine Effektenkontrolle durchzuführen und ein Effektenverzeichnis zu erstellen (vgl. Art. 249 f. StPO). Der Beschwerdeführer ist eine beschuldigte Person im Sinne der StPO. Inwiefern in diesem Kontext eine Rechtsverletzung vorliegen soll, ist unter keinem Titel erkennbar. Hinzu kommt, dass die Effektenkontrolle längst abgeschlossen ist, sodass es an der Beschwer fehlt.