Betreten der Wohnung durch die Polizei: Es kann auf das soeben Ausgeführte zum angeblich zu harten Vorgehen am 15. Oktober 2019 verwiesen werden. Rechtliches Gehör: Es ist keine Gehörsverletzung ersichtlich – weder vor, während, noch nach der Vorführung vom 15. Oktober 2019. Im Vorführungsbefehl steht geschrieben: «Vorführung als Beschuldigter, Vorführung bei B.________, Staatsanwältin, im Strafverfahren gegen A.________, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung, Polizeiliche Befragung». Der Beschwerdeführer verweigerte es, den Erhalt eines Doppels des Vorführungsbefehls zu bestätigen.