Dabei blendet er in rechtsmissbräuchlicher Weise aus, dass er bereits polizeilich vorgeladen worden war. Im Übrigen liegt das Vorgehen der Polizei – ob sie nun mit 2 oder 10 Personen erscheint – nicht im Belieben einer beschuldigten Person, sondern hat dieses nach polizeitaktischen Überlegungen zu erfolgen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Rüge einerseits gar nicht eingetreten werden kann, weil die polizeilichen Handlungen abgeschlossen sind. Es fehlt an der Beschwer. Andererseits wäre die Rüge klar unbegründet. Betreten der Wohnung durch die Polizei: Es kann auf das soeben Ausgeführte zum angeblich zu harten Vorgehen am 15. Oktober 2019 verwiesen werden.