Die Polizei wird mit dem Vorführungsbefehl explizit ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Der in G.________ bei den Behörden als schwierige Person bekannte Beschwerdeführer wendet sich überdies nicht konkret gegen den Vorführungsbefehl, sondern bringt wiederum nur vor, es hätten andere (mildere) Massnahmen bestanden, sodass er zur Einvernahme erschienen wäre. Dabei blendet er in rechtsmissbräuchlicher Weise aus, dass er bereits polizeilich vorgeladen worden war.