3 soll, ist indes nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. September 2019 einen Vorführungsbefehl aus, nachdem der Beschwerdeführer auf die polizeiliche Vorladung zur Einvernahme – trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage – nicht reagiert hatte. Der Vorführungsbefehl basiert auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 207 Abs. 1 StPO) und war rechtmässig. Die Polizei wird mit dem Vorführungsbefehl explizit ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.