4. Der Beschwerdeführer rügt somit folgende angebliche Rechtsverletzungen und ist diesen zu entgegnen wie folgt: Hartes polizeiliches Vorgehen am 15. Oktober 2019: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorführung sei unverhältnismässig gewesen. Inwieweit eine solche Unverhältnismässigkeit des abgeschlossenen polizeilichen Handelns gegeben sein