BSG 162.11]). Es braucht nachfolgend nicht zu jeder der zahlreichen Rügen abschliessend festgestellt zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die behaupteten Vorgänge unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit darauf eingetreten werden kann, erweist sich die Beschwerde nämlich als offensichtlich unbegründet.