1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 28. Oktober 2019) wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Er beschwert sich darin insbesondere über verschiedene angebliche Vorkommnisse im Zuge einer von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügten Vorführung vom 15. Oktober 2019. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).