Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 463 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegner Gegenstand Vorfälle vom 15. Oktober 2019 Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde insbesondere gegen das polizeiliche Vorgehen am 15. Oktober 2019 (vorläufige Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Erstellung von Fotografien) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 28. Oktober 2019) wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Be- schwerdekammer in Strafsachen. Er beschwert sich darin insbesondere über ver- schiedene angebliche Vorkommnisse im Zuge einer von der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügten Vor- führung vom 15. Oktober 2019. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schrift- lich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es braucht nachfolgend nicht zu jeder der zahlreichen Rügen abschliessend festgestellt zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die behaupteten Vorgänge unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit darauf eingetre- ten werden kann, erweist sich die Beschwerde nämlich als offensichtlich unbegrün- det. 3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Am frühen Morgen des 15. Oktobers 2019 wurde ich noch vor Morgengrauen durch brutales Poltern […] der Polizei aus dem Bett geholt. Es war gegen sechs Uhr in der Frühe. Die Polizei drohte, die Wohnungstüre mit Gewalt aufzubrechen und war mit etwa zehn Personen vor Ort. Dies weckte sämt- liche Nachbarn, die beobachten mussten, wie ich wie Bin Laden mit Gestapo-Methoden abgeführt wurde. […] Ich wusste gar nicht worum es ging, wurde aber dahingehend informiert, dass ich zu ei- nem Verhör deportiert werden sollte, das aufgrund einer Lüge eines ehemaligen tunesischen Ge- heimpolizisten veranlasst worden war. Nachdem mir dieser ehemalige Tunesier mein Velos gestohlen hatte und mich weiterhin damit schikanierte, dass er mir die Velos in seiner Funktion als Angestellter der Öffentlichen Sicherheit G.________ vor der Haustüre stahl […], hatte ich ihn deswegen und we- gen seinen Beschimpfungen angezeigt. Mittels Falschaussagen erwirkte er es, dass gegen mich bei StA B.________ […] ein Verfahren einleiten konnte. Nachdem er mich also bestohlen hatte, mich be- schimpfte und schikanierte, rächte er sich noch mit einer Denunzierung unter Angabe von frei erfun- denen Lügen […]. Von einen Schergen des Diktators Ben Ali […] kann man aber durchaus erwarten, dass er alle Tricks gelernt hat, mit der eine Terror-Polizei der schlimmsten Diktatur Nordafrikas arbei- tet. […] Ich wurde dann eingekerkert und im Ungewissen darüber gelassen, wie lange ich in Kerker sitzen werde. Gleichzeitig nahm man mir alle Effekten ab und untersuchte meine Geldbörse minutiös. Man hatte genug Zeit, ich verliess den Posten erst nach 17h […]. Der Inhalt meiner Geldbörse wurde inventarisiert und sämtliche Bankbeziehungen, persönlichen Notizen etc. sind nun aktenkundig. […] Man hätte mich nur informieren können, ich solle auf dem Polizeiposten vorbeikommen. Ich bin inzwischen bei der Kapo bekannt wie ein bunter Hund und jeder vorbeifahrende Streifenwagen hätte anhalten können und mich vorladen können. Noch am Montag, den 14. Oktober, also am Abend zu- vor, sprach mich gegen 21h Polizist C.________ an der H.________-Strasse aus seinem grauen VW 2 Bus mit Namen an. Wieso teilte er mir nicht mit, ich solle am nächsten Tag zur Polizei? […] Ich bin mir in G.________ ja schon einiges an Unrecht gewohnt und diese Showdowns locken keinen alten Hund mehr hinter dem Ofen hervor, aber meine 86-jährige Mutter, die in Haushalt mit mir lebt, hat einen gehörigen Schrecken gekriegt, da sie sich in die Zeit der Gestapo der Nationalsozialisten und der Stasi der Kommunisten zurückversetzt gefühlt hatte. […] Ich glaube, für so eine Lappalie wäre es auch ohne Stasi-Methoden gegangen. Auch meine Nachbarn - meine direkte Nachbarin musste durch die Sturmgruppe sich zur Arbeit kämpfen - mussten von mir den Eindruck erhalten haben, ich sei zu- mindest ein Mörder oder Kinderficker. Das war wohl die Absicht der Sturmabteilung: Diskreditierung in täglichen Lebensumfeld. Einen sachlichen Grund für soviel Aufwand war nicht gegeben. […] StA B.________ liess mich abführen und einsperren, ohne mir rechtliches Gehör gewährt zu ha- ben. Eine kleine Mitteilung wäre nett gewesen. Damit verstiess sie gegen fundamentale Prinzipien. Die Festnahme fand nur aufgrund einer Aussage von Herrn D.________ von der Öffentlichen Sicher- heit statt. […] Wie oben: verhältnismässig ist dies nicht, wenn man bedenkt, welcher Schaden ange- richtet wurde. Es hätte tausend mildere Mittel gegeben, etwa die polizeiliche Mitteilung, sei es direkt, sei es durch Notiz an der Haustüre etc. Die Kapo hatte den Auftrag, mich einem Verhör bei sich zuzu- führen. Mehr nicht. Dessen ungeachtet, betraten Pol. E.________ und Pol. F.________ meine Woh- nung trotz wiederholter Ermahnung meinerseits widerrechtlich. Dabei erstellte Herr F.________ um 7h18 widerrechtlich und ohne den Auftrag hierzu zu besitzen ein oder mehrere Fotos meiner Woh- nung, indem er sein Mobiltelefon in die Höhe hielt und abdrückte. Dies ist ein Verstoss gegen die Ge- heimsphäre nach Art 179 quater StGB und gegen Art. 28 ZGB. […] Ich verlange hier die sofortige Vernichtung aller illegal über mich, meine Familie und meine Wohnung angefertigten Bildaufnahmen […]. Auch Frau StA B.________ hatte diese Aufnahmen, zumindest offiziell nicht, was in der Beiakte steht, weiss ich nicht, angeordnet. Es ist also Amtsmissbrauch durch Pol. F.________. Ich wurde al- lein durch die Lüge eines tunesischen Geheimpolizisten (Ex) a.d. wie ein Schwerverbrecher erken- nungsdienstlich erfasst. Dies […] ist nicht verhältnismässig. Es ist mir nicht bekannt, dass eine der von mir angezeigten Personen je erkennungsdienlich erfasst worden wäre […]. Sind also in diesem Pseudo-Rechtsstaat doch manche gleicher als andere? Was soll der Zweck der erkennungsdienstli- chen Erfassung gewesen sein? […] Oder kann man etwa den Fingerabdrücken ansehen, dass ich Herrn D.________ niemals gedroht habe. Da ich […] neben der Öffentlichen Sicherheit wohne, traf ich per Zufall auf den Nachhauseweg auf Herrn D.________, der mir sofort drohte und sich über mich lustig machte. Wie gehabt, rief er anschliessend die Polizei, die mich vor meinem Haus wartend vor- fand und verhaftete. Dies nur aufgrund der Aussagen von Herrn D.________. Als ich der Polizei mit- teilte, Herr D.________ hätte mir gedroht, wurde dieser jedoch unbehelligt gelassen und nicht abge- führt, obwohl er lediglich ein städtischer Angestellter ist und keine Polizeifunktion einnimmt. […] Es liegt wohl daran, dass ich Ausländer bin und Herr D.________, obwohl Nordafrikanischer Herkunft, Schweizer mit Muttersprache Arabisch, den Schweizer Pass bekommen hat. […] Obwohl ich schwer krank bin und nicht lange sitzen sollte, dies die Polizei weiss, wurde ich erneut für Stunden festgehal- ten, weil jemand mir eins auswischen wollte. Die ganze Geschichte hatte damit begonnen, dass ich nicht wollte, dass Herr D.________ andauernd die Sicherheit im Quartier gefährdet, weil er die Ange- wohnheit hatte, dauernd schnell rückwärts in verbotener Fahrtrichtung zu fahren. […] 4. Der Beschwerdeführer rügt somit folgende angebliche Rechtsverletzungen und ist diesen zu entgegnen wie folgt: Hartes polizeiliches Vorgehen am 15. Oktober 2019: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorführung sei unverhältnismässig gewesen. Inwieweit eine solche Unverhältnismässigkeit des abgeschlossenen polizeilichen Handelns gegeben sein 3 soll, ist indes nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. September 2019 einen Vorführungsbefehl aus, nachdem der Beschwerdeführer auf die polizei- liche Vorladung zur Einvernahme – trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage – nicht reagiert hatte. Der Vorführungsbefehl basiert auf einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 207 Abs. 1 StPO) und war rechtmässig. Die Polizei wird mit dem Vor- führungsbefehl explizit ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Der in G.________ bei den Behörden als schwierige Person bekannte Beschwerdeführer wendet sich überdies nicht konkret gegen den Vorführungsbefehl, sondern bringt wiederum nur vor, es hätten andere (mildere) Massnahmen bestanden, sodass er zur Einvernahme erschienen wäre. Dabei blendet er in rechtsmissbräuchlicher Weise aus, dass er bereits polizeilich vorgeladen worden war. Im Übrigen liegt das Vorgehen der Polizei – ob sie nun mit 2 oder 10 Personen erscheint – nicht im Be- lieben einer beschuldigten Person, sondern hat dieses nach polizeitaktischen Über- legungen zu erfolgen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Rüge einer- seits gar nicht eingetreten werden kann, weil die polizeilichen Handlungen abge- schlossen sind. Es fehlt an der Beschwer. Andererseits wäre die Rüge klar unbe- gründet. Betreten der Wohnung durch die Polizei: Es kann auf das soeben Ausgeführte zum angeblich zu harten Vorgehen am 15. Oktober 2019 verwiesen werden. Rechtliches Gehör: Es ist keine Gehörsverletzung ersichtlich – weder vor, während, noch nach der Vorführung vom 15. Oktober 2019. Im Vorführungsbefehl steht ge- schrieben: «Vorführung als Beschuldigter, Vorführung bei B.________, Staatsan- wältin, im Strafverfahren gegen A.________, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung, Polizeiliche Befra- gung». Der Beschwerdeführer verweigerte es, den Erhalt eines Doppels des Vor- führungsbefehls zu bestätigen. Nun vorzubringen, es liege eine Gehörsverletzung vor, erweist sich ebenfalls als rechtsmissbräuchlich. Die Rüge ist offensichtlich un- begründet. Effektenkontrolle: Die Polizei ist berechtigt, eine Effektenkontrolle durchzuführen und ein Effektenverzeichnis zu erstellen (vgl. Art. 249 f. StPO). Der Beschwerde- führer ist eine beschuldigte Person im Sinne der StPO. Inwiefern in diesem Kontext eine Rechtsverletzung vorliegen soll, ist unter keinem Titel erkennbar. Hinzu kommt, dass die Effektenkontrolle längst abgeschlossen ist, sodass es an der Be- schwer fehlt. Angebliche öffentliche Diskreditierung: Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass seine Nachbarn denken, er sei ein Mörder oder ein Kinderficker, er- schöpfen sich in reinen Mutmassungen. Auch ist nicht klar, was der Beschwerde- führer daraus strafprozessual zu seinen Gunsten ableiten will. Ein Anknüpfungs- punkt für eine Beschwerde nach StPO ist nicht erkennbar. Darauf kann nicht einge- treten werden. Erstellen von Fotografien in der Wohnung des Beschwerdeführers: Die Polizei war gestützt auf den Vorführbefehl berechtigt, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Als sie sodann Tatsachen – vergleichbar mit Zufallsfunden – festgestellt 4 hat, die zwar nicht direkt mit dem hängigen Strafverfahren zusammenhängen, je- doch Anlass geben zu weiteren polizeilichen Handlungen (insb. Gefährdungsmel- dung als Pflicht gemäss Art. 443 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), wa- ren sie berechtigt, diese gestützt auf polizeirechtliche und kindes- und erwachse- nenschutzrechtliche Grundlagen festzuhalten. Im Übrigen sind die Fotografien pro- fessionell hergestellt: Es sind weder Gesichter noch andere private oder gar ge- heime Eigenschaften der dort wohnenden Personen zu sehen. Es wird einzig er- kennbar, dass – nach herkömmlichen Ansichten – eine grosse Unordnung herrscht. Die Bilder werden der KESB womöglich helfen, die richtigen Massnahmen zu tref- fen. Die Meldung an die zuständige Behörde setzt zudem kein Einverständnis des Betroffenen voraus. Die Staatsanwaltschaft wird nach dem Grundsatz, dass nur strafrechtlich relevante Beweise in Strafakten gehören, darüber zu entscheiden ha- ben, die nicht benötigten Fotografien zu entfernen. Zusammengefasst ist die Rüge offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Erkennungsdienstliche Erfassung: Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die ED- Erfassung sei illegal gewesen. Er fragt nur, was der Zweck gewesen sein soll. Gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. Weigert sich die betroffe- ne Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, entscheidet die Staats- anwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, sich geweigert zu haben. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Er hat bloss – wie er dies stets zu tun pflegen scheint – das Formular «Erken- nungsdienstliche Erfassung» nicht unterschrieben, sondern die Unterschrift verwei- gert. Soweit auf die Rüge trotz fehlenden Antrags überhaupt eingetreten werden könnte, ist sie nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet. Warten lassen auf dem Polizeiposten: Diese Ausführungen erschöpfen sich in rei- nen Behauptungen. Gemäss dem Formular «Vorläufige Festnahme» vom 15. Ok- tober 2019 wurde der Beschwerdeführer um 7.00 Uhr angehalten und um 13.10 Uhr entlassen. Die Einvernahme dauerte gemäss dem Protokoll vom 15. Ok- tober 2019 bis um 12.10 Uhr. Was die zweite Angelegenheit am 15. Oktober 2019 betrifft, so erfolgte die Meldung an die KEZ G.________ um 13.32 Uhr. Entspre- chend begab sich die Kantonspolizei um ca. 14.00 Uhr mit dem Beschwerdeführer auf die Polizeiwache G.________, um dort eine Einvernahme durchzuführen. Diese dauerte gemäss dem Berichtsrapport vom 7. November 2019 von 14:37 Uhr bis 15:38 Uhr. Daraufhin habe der Beschwerdeführer angegeben, er wolle seinerseits zwei Strafanträge stellen. Er habe darauf bestanden, die dazugehörigen Einver- nahmen sofort durchzuführen. Daher seien mit ihm zwei weitere Einvernahmen als Auskunftsperson durchgeführt worden, welche um 16:54 Uhr beendet gewesen seien. Anschliessend habe er die Polizeiwache G.________ verlassen. Von einem Warten-Lassen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, weswegen die Rüge offenkundig unbegründet ist. Angebliche Denunziation durch D.________: Es liegt kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Polizeikommando des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ Bern, 13. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7