324 ff. StPO gekommen ist, zweitens keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar ist und drittens mit Blick auf die Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin mit einem «Beweisantrag vom 7.3.2018» meint. 9. Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt festzuhalten, dass wenn im hiesigen Strafverfahren eine Anklage erfolgen und die Angelegenheit durch ein Sachgericht beurteilt werden würde, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Beschuldigten resultieren würde. Folglich ist die Verfahrenseinstellung rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.