Da die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht hatte, durfte erwartet werden, dass sie erreichbar sein oder einen Rückruf tätigen würde. Nach Ablauf der angemessenen Reaktionsfrist für die Durchführung der Akteneinsicht durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, ohne dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsicht in die Akten nehmen konnte. Abschliessend sei erwähnt, dass es erstens gerade zu keiner Anklageerhebung i.S.v. Art. 324 ff.