Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass sich der Beschuldigte der Beschwerdeführerin im Treppenhaus kurz in den Weg gestellt und sie an der Hand berührt und zurückgestossen hatte, hat er damit keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Nötigungstatbestandes herbeigeführt. Wie bereits begründet, ist im Übrigen mangels gültigen Strafantrags nicht zu beurteilen, ob die behauptete Berührung an der Hand und das Zurückstossen als strafrechtlich relevante Tätlichkeiten anzusehen wären. Auch in diesem Punkt ist die Verfahrenseinstellung folglich rechtmässig erfolgt.