Diese von der Beschwerdeführerin geschilderte, bloss kurzzeitige Einwirkung auf sie kann gemäss der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass sich der Beschuldigte der Beschwerdeführerin im Treppenhaus kurz in den Weg gestellt und sie an der Hand berührt und zurückgestossen hatte, hat er damit keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Nötigungstatbestandes herbeigeführt.