In diesem Moment habe der Beschuldigte gemerkt, dass er zu weit gegangen sei und ihr umgehend den Weg freigemacht. Etwas leiser habe er gesagt, wenn sie die Polizei holen wolle, werde ihr das nichts nützen. Diese von der Beschwerdeführerin geschilderte, bloss kurzzeitige Einwirkung auf sie kann gemäss der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen.