Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mittel bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (siehe TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinweis insb. auf BGE 129 IV 262 E. 2.1). Aus der aktenkundigen E-Mail vom 6. Juli 2017 an Simon E.________ geht hervor, welchen Vorwurf die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten konkret erhebt (siehe auch pag. 56 f.): Sie sei vom Beschuldigten und seiner Partnerin im Treppenhaus abgepasst worden, diese hätten etwas von ihr gewollt.