Zu beurteilen bleibt der Vorwurf der Nötigung. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist allerdings einschränkend zu interpretieren: Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt oder ernstliche Drohung. Es muss insbesondere in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mittel bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (siehe TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl.