(Freund der Nachbarin) und E.________ (Immobilienverwalter F.________ AG)» vom 31. Januar 2018, S. 3, hat sich der Beschuldigte seit diesem Vorfall nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet, sondern sich zurückgezogen. Etwas Gegenteiliges macht diese auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend. Somit war das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits erloschen. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung. Das Verfahren ist diesbezüglich zu Recht eingestellt worden. 7.3 Zu beurteilen bleibt der Vorwurf der Nötigung.