Bei sämtlichen anderen zur Anzeige gebrachten Vorfällen kommen indes einzig Antragsdelikte infrage. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob für die Verfolgung dieser anderen angeblichen Taten rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde oder ob es an einer Prozessvoraussetzung fehlt: Die Beschwerdeführerin erstattete am 7. Februar 2018 Anzeige gegen den Beschuldigten.