147 Abs. 4 StPO). In der angefochtenen Verfügung wird zwar zusammengefasst wiedergegeben, was der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Nötigungsvorwurf ausgesagt hatte. Die Beschwerdekammer stützt sich indes nicht auf diese Ausführungen, sondern einzig auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Diese vermöchten nämlich bereits für sich genommen keine tatbestandsmässige Nötigung zu begründen, selbst wenn sie zutreffen würden (siehe sogleich E. 7). Der Sachverhalt ist insofern ausreichend geklärt. Weitergehende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten erweist sich als unbegründet.