3 6. Die Beschwerdeführerin rügt wie gesehen eine Verletzung der Teilnahmerechte. Sie war bei der Einvernahme des Beschuldigten nicht anwesend und konnte diesem keine Fragen stellen. Es handelt sich dabei indes um eine originäre polizeiliche Einvernahme, bei der die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht greifen. Teilnahmerechte wären der Beschwerdeführerin darüber hinaus nur zu gewähren gewesen, soweit zur Begründung der Einstellung auf die betreffenden Aussagen abgestellt worden wäre (Art. 147 Abs. 4 StPO).