Aufgrund der Tatsache, dass sie eine Fristverlängerung und Akteneinsicht verlangt hat, wurde mehrfach erfolglos versucht, die Privatklägerin telefonisch zu erreichen, um ihr mitzuteilen, dass Akteneinsicht nur bei der Staatsanwaltschaft vor Ort gewährt werden könne. Die Privatklägerin […] hat sich auch von sich aus nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Bis dato sind keine weiteren Beweisanträge oder eine ergänzende Stellungnahme eingegangen. Zusammenfassend sind die Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 somit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst.