Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin wird ihr diesbezüglich somit nicht unterstellt, sie hätte die Beschuldigten wider besseres Wissens («ohne wahre Hintergründe») angezeigt. […] Schliesslich vermag die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme auch nicht darzulegen, inwiefern weiterführende Beweismassnahmen in Bezug auf die angezeigte Nötigung möglich und sachdienlich sein sollen. Aufgrund der Tatsache, dass sie eine Fristverlängerung und Akteneinsicht verlangt hat, wurde mehrfach erfolglos versucht, die Privatklägerin telefonisch zu erreichen, um ihr mitzuteilen, dass Akteneinsicht nur bei der Staatsanwaltschaft vor Ort gewährt werden könne.