Sie führt insbesondere nicht auf, inwiefern die Antragsfrist von drei Monaten eingehalten worden sein soll. Sie hat zudem wohl nicht erkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht materiell zu denjenigen Sachverhalten geäussert hat, die ausserhalb der Antragsfrist und damit zu spät angezeigt worden sind, weil die weitere Behandlung und Beurteilung dieser Taten formell nicht möglich ist. Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin wird ihr diesbezüglich somit nicht unterstellt, sie hätte die Beschuldigten wider besseres Wissens («ohne wahre Hintergründe») angezeigt.