Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie wurden zudem darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine Stellungnahme gelte. Innert Frist ist bei der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme der Privatklägerin vom 18.09.2019 eingegangen. Mit der Einstellung des Verfahrens ist sie sinngemäss nicht einverstanden. Inwiefern das oben Dargelegte jedoch nicht zutreffen soll, legt sie nicht dar. Sie führt insbesondere nicht auf, inwiefern die Antragsfrist von drei Monaten eingehalten worden sein soll.