Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin jedoch nicht angehalten. Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin in der erwähnten «Übersicht» erscheint schliesslich auch fraglich, ob sie die Nötigung dem Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 1 unterstellt. Insgesamt ist somit kein Sachverhalt erkennbar, der eine Anklage wegen Nötigung zu rechtfertigen vermag. Mit Verfügung vom 05.09.2019 wurde deshalb die Einstellung der Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 aus den obgenannten Gründen in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.