2 der Wille des Beschuldigten 2 überhaupt darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin am Passieren zu hindern, oder ob die Privatklägerin die Situation bloss falsch interpretiert hat. So machten die beiden Beschuldigten glaubhaft geltend, dass sie bloss mit der Privatklägerin sprechen wollten. Die Privatklägerin sei hierzu aber nicht bereit gewesen. […] Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin jedoch nicht angehalten.