Soweit die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme weiter geltend machte, der Beschuldigte 2 habe ihr – voraussichtlich im Juli 2017 (vgl. dazu die erwähnte «Übersicht» der Privatklägerin) – im Treppenhaus den Weg versperrt und sie nicht passieren lassen, kann nicht beurteilt werden, ob das angezeigte Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Nötigung […] zu erfüllen vermag […]. Unklar ist insbesondere, wie lange und in welcher Form der Beschuldigte 2 die Privatklägerin daran gehindert haben soll, zu passieren. Ebenso nicht bekannt ist, ob