173, 177 und 180 StGB), sind auch diesbezüglich die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt, denn auch diese Strafanträge erfolgten am 07.02.2018 eindeutig zu spät. Soweit die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme weiter geltend machte, der Beschuldigte 2 habe ihr – voraussichtlich im Juli 2017 (vgl. dazu die erwähnte «Übersicht» der Privatklägerin) – im Treppenhaus den Weg versperrt und sie nicht passieren lassen, kann nicht beurteilt werden, ob das angezeigte Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Nötigung […] zu erfüllen vermag […].