[Immobilienverwalter F.________ AG]») ist hingegen zu entnehmen, dass sämtliche Sachverhalte, die die Privatklägerin als ehrverletzend oder drohend empfunden haben will, vor dem Oktober 2017 stattgefunden haben sollen. Da es sich dabei ebenfalls um Delikte handelt, die nur auf Antrag verfolgt werden (vgl. Art. 173, 177 und 180 StGB), sind auch diesbezüglich die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt, denn auch diese Strafanträge erfolgten am 07.02.2018 eindeutig zu spät.