___ gelaufen waren und zukünftige Schreiben» bedroht. Die Privatklägerin führte in ihrer Einvernahme nicht aus, wann genau die angeblichen Beschimpfungen und Drohungen des Beschuldigten 2 stattgefunden haben sollen. Ebenso wenig lässt sich ihren Aussagen entnehmen, welchen schweren Nachteil der Beschuldigte [2] der Privatklägerin konkret in Aussicht gestellt haben soll. Der der Einvernahme beigelegten Übersicht der Privatklägerin («Übersicht Klagen C.________ gegen A.________ [Nachbarin], B.________ [Freund der Nachbarin] und E.________ [Immobilienverwalter F._____