1. Am 30. September 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Nötigung ein, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2019 Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 4. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.